DEUTSCHER SCHÜTZENBUND e.V. 
Schießstandordnung
1. Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der
jeweils gültigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch
seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.
2. Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten
geschossen werden, die durch die behördliche Erlaubnis für diese
zugelassen sind und die nicht gemäß § 6 AWaffV 1 vom sportlichen
Schießen ausgeschlossen sind. Ein entsprechender Hinweis auf die
zugelassenen Waffen und Munitionsarten ist an gut sichtbarer Stelle im
Schießstand anzubringen.
Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten (siehe § 15 a Abs. 1 und
§ 27 Abs. 7 WaffG 2) sowie unzulässige Schießübungen im Schießsport
gemäß § 7 AWaffV 1) sind verboten.
3. Versicherungsschutz im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen muss
nachgewiesen sein.
4. Das Laden sowie Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind
im Schützenstand nur mit in Richtung der Geschossfänge zeigender
Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die Mündung so gerichtet sein,
dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss
gefährdet bzw. verletzt werden kann.
5. Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu
entladen und die Magazine, sofern vorhanden, zu entnehmen bzw. zu
entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und
die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet sind.
6. Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen ist die
verantwortliche Aufsichtsperson zu verständigen. Die Waffen sind mit in
Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung zu entladen bzw. so
zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.
7. Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens
erfordern, ist durch die verantwortliche Aufsichtsperson mit klaren
Anordnungen bekanntzugeben, ob die Waffen zu entladen oder
abzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf Anordnung der
verantwortlichen Aufsichtsperson fortgesetzt werden.
8. Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen
oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind von der
Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Stand zu verweisen.
9. Personen, die durch ihr Verhalten den sicheren oder reibungslosen
Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können
vom Stand verwiesen werden.
10. Rauchen und der Konsum von Alkohol, Cannabis und anderen
Rauschmitteln sind auf den Schützenständen untersagt.
11. Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen durch Kinder
und Jugendliche sowie die waffenrechtlichen Vorgaben für
verantwortliche Aufsichtspersonen für die Eignung zur Kinder- und
Jugendarbeit sind zu beachten.
12. Jedes Schießen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen
Aufsichtsperson, deren Name an gut sichtbarer Stelle auszuhängen ist,
durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das Schießen
ständig zu beaufsichtigen sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass die
im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren
Gefahren verursachen und die Regelungen dieser Schießstandordnung
beachtet werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren
erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu
untersagen.
Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der
Aufsichtspersonen zu befolgen.
Die Aufsichtsperson darf während der Aufsichtstätigkeit selbst nicht am
Schießen teilnehmen. Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf
schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist,
dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.
Stand: Mai 2024
1 Allgemeine Waffengesetz - Verordnung vom 27.10.2003 in der jeweils
geltenden Fassung
2 Waffengesetz vom 11.10.2002 in der jeweils geltenden Fassung
Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2025